Kalenderjahr 2007 anrechnete und daher für den verpassten ADF 2006 die entsprechende Ersatzabgabe – nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG - in Rechnung stellte. 3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom Dezember 2007 erweist sich demzufolge in jeder Beziehung (Bestand/Höhe) als rechtens und haltbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.