Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sowohl seine ordentliche Dienstpflicht für den freiwillig verpassten ADF 2006 als auch jene für den absolvierten Dienst im 2007 „pro Aufgebots- und Kalenderjahr“ zu erfüllen. Da er aber unbestritten nur im 2007 Militärdienst leistete, obwohl er seit 2006 doch mit weit über zwei Wiederholungskursen im Rückstand war, handelte die Vorinstanz somit aber korrekt, als sie den versäumten ADF 2006 nicht als durch den Dienst vom Januar 2007 als „kompensiert bzw. nachgeholt“ erachtete, sondern letztgenannten Dienst weisungsgemäss an die noch fehlende Gesamtdienstzeit bezüglich aktuellem