26 Abs. 1 MDV dazu explizit (neu) bestimmt, dass primär die ausstehende Gesamtdienstleistungspflicht massgebend sein muss, um einen versäumten ADF letztlich als „Nachholung“ akzeptieren zu können. Im konkreten Fall verhält es sich nun aber gerade nicht so, hätte der Beschwerdeführer doch sowohl den ADF 2006 (19 Tage) als auch den Dienst beim Kdo AZH (13 Tage) erfüllen müssen, um seine bis Ende 2007 befristete Dienstpflicht (Erreichung 34. Altersjahr; sonst stets noch 60 fehlende Diensttage) vorschriftsgemäss zu erledigen.