In diesem Sinne bestimmt Art. 24 Abs. 2 MDV darum auch, dass die Aufgebote jeweils jährlich an die Angehörigen der Armee (AdA) bis zur Erfüllung ihrer Gesamtdienstpflicht (260 Tage bzw. andernfalls bis zum vollendeten 34. Altersjahr) zu erfolgen hätten. Zur Nachholung nicht bestandener bzw. nicht absolvierter Ausbildungsdienste (ADF) wurde in Art. 26 Abs. 1 MDV dazu explizit (neu) bestimmt, dass primär die ausstehende Gesamtdienstleistungspflicht massgebend sein muss, um einen versäumten ADF letztlich als „Nachholung“ akzeptieren zu können.