b) Laut Art. 24 der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) sind die Ausbildungsdienste in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen (Abs. 1). Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen (ADF) werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben (Abs. 2). Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen (Art. 26 Abs. 1 MDV).