Laut Art. 4 lit. b WPEG ist von der Ersatzpflicht indessen befreit, wer im Ersatzjahr dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militäroder Zivildienst geschädigt wurde. Eine Gesundheitsschädigung durch Militäroder Zivildienst liegt vor, falls der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens oder einer Rückfallsgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militär- oder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 2 Abs. 1 WPEV; SR 661.1).