Im Gegensatz zur früheren Armee 95 (2-jähriger WK- Rhythmus) müssten die Dienstpflichten neu alljährlich (ADF normalerweise à 19 Tage) erfüllt werden, bis die „gesamte Dienstleistungsdauer“ als Wehrmann (bei Soldaten bis spätestens zum 34. Altersjahr) erreicht worden sei. Nach dem aktuellen Militärrecht bestünde folglich kein Anspruch mehr auf das Leisten eines Nachhol- oder Ersatzdienstes. Vielmehr müsse die alljährliche Dienstpflicht bis der Erfüllung der „Gesamtdienstpflicht“ geleistet werden;