5. a) In der Duplik bekräftigte die Eidg. Steuerverwaltung noch einmal, dass die Ersatzabgabe für 2006 von Fr. 1'341.90 korrekt erhoben und in Rechnung gestellt worden sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von jener Ersatzabgabe im konkreten Fall nicht erfüllt worden seien. b) Das AMZ schloss sich seinerseits duplicando dieser Meinung – mit identischer Begründung wie die Eidg. Steuerverwaltung – am 08.05.2008 an.