Tatsache sei nun einmal, dass er laut UC-Entscheid vom März 1995 bloss für schiessuntauglich und nicht ganz für dienstuntauglich erklärt worden sei, womit er im Herbst 2006 hätte einrücken müssen. Mit der ausdrücklich gewünschten Aufhebung des Einrückungsaufgebots (nach Thun) habe der Wehrmann seine Ersatzabgabepflicht selbst verursacht, weshalb es am korrekt ermittelten Ersatzabgabebetrag von Fr. 1'341.90 (3% von Fr. 63'900.-- ) laut Veranlagungsverfügung vom November 2007 im Resultat nichts auszusetzen gebe.