Steuerverwaltung aus, dass der besagte ADF 2006 vom Ersatzpflichtigen nicht aus gesundheitlichen Gründen verschoben worden sei und dieser deshalb mangels gültigen Dispensationsgesuchs für 2006 oder gänzlicher Militärdienstbefreiung seit dem Schiessvorfall in der RS 1993 auch im Jahre 2006 seinen Dienst hätte erfüllen müssen, andernfalls er eben ersatzpflichtig geworden wäre. Tatsache sei nun einmal, dass er laut UC-Entscheid vom März 1995 bloss für schiessuntauglich und nicht ganz für dienstuntauglich erklärt worden sei, womit er im Herbst 2006 hätte einrücken müssen.