b) In der betreffenden Stellungnahme führte die Eidg. Steuerverwaltung aus, dass der besagte ADF 2006 vom Ersatzpflichtigen nicht aus gesundheitlichen Gründen verschoben worden sei und dieser deshalb mangels gültigen Dispensationsgesuchs für 2006 oder gänzlicher Militärdienstbefreiung seit dem Schiessvorfall in der RS 1993 auch im Jahre 2006 seinen Dienst hätte erfüllen müssen, andernfalls er eben ersatzpflichtig geworden wäre.