{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2008-10_2008-10-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b81689314648c6f77a9c072e174441142cc8c0664dcce9c3fa0857e6d116bc0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b81689314648c6f77a9c072e174441142cc8c0664dcce9c3fa0857e6d116bc0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_10", "Checksum": "bf98ef13cac7585f01523a8525bcd0ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.10.2008 A 2008 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 10.10.2008 A 2008 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Wie dem seit der Armee XXI\n(2004) eingeführten und gültigen „Systemwechsel“ für die Anrechenbarkeit\nvon Dienstpflichtleistungen zu entnehmen ist, ist eine der wesentlichen\nÄnderungen (im Vergleich zur „Armee 61 bzw. Armee 95“) gerade darin zu\nerblicken, dass vom bisherigen 2-Jahresrhytmus auf den 1-Jahresrhytmus\ngewechselt wurde, um so die Gesamtdienstpflicht für die Soldaten zu straffen\nbzw. zu verkürzen (neu 260 Tage; früher 300 Tage). In diesem Sinne\nbestimmt Art. 24 Abs. 2 MDV darum auch, dass die Aufgebote jeweils jährlich\nan die Angehörigen der Armee (AdA) bis zur Erfüllung ihrer\nGesamtdienstpflicht (260 Tage bzw. andernfalls bis zum vollendeten 34.\nAltersjahr) zu erfolgen hätten. Zur Nachholung nicht bestandener bzw. nicht\nabsolvierter Ausbildungsdienste (ADF) wurde in Art. 26 Abs. 1 MDV dazu\nexplizit (neu) bestimmt, dass primär die ausstehende\nGesamtdienstleistungspflicht massgebend sein muss, um einen versäumten\nADF letztlich als „Nachholung“ akzeptieren zu können. Im konkreten Fall\nverhält es sich nun aber gerade nicht so, hätte der Beschwerdeführer doch\nsowohl den ADF 2006 (19 Tage) als auch den Dienst beim Kdo AZH (13 Tage)\nerfüllen müssen, um seine bis Ende 2007 befristete Dienstpflicht (Erreichung\n34. Altersjahr; sonst stets noch 60 fehlende Diensttage) vorschriftsgemäss zu\nerledigen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen\nwäre, sowohl seine ordentliche Dienstpflicht für den freiwillig verpassten ADF\n2006 als auch jene für den absolvierten Dienst im 2007 „pro Aufgebots- und\nKalenderjahr“ zu erfüllen. Da er aber unbestritten nur im 2007 Militärdienst\nleistete, obwohl er seit 2006 doch mit weit über zwei Wiederholungskursen im\nRückstand war, handelte die Vorinstanz somit aber korrekt, als sie den\nversäumten ADF 2006 nicht als durch den Dienst vom Januar 2007 als\n„kompensiert bzw. nachgeholt“ erachtete, sondern letztgenannten Dienst\nweisungsgemäss an die noch fehlende Gesamtdienstzeit bezüglich aktuellem\nKalenderjahr 2007 anrechnete und daher für den verpassten ADF 2006 die\nentsprechende Ersatzabgabe – nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. c WPEG - in\nRechnung stellte.\n3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom Dezember 2007 erweist sich\ndemzufolge in jeder Beziehung (Bestand/Höhe) als rechtens und haltbar, was\nzu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\nb) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem\nunterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG; BR\n370.100). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an\nden Beschwerdegegner (AMZ) bzw. an die Beschwerdegegnerin (Eidg.\nSteuerverwaltung) wird gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.--\n\nzusammen Fr. 838.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}