{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-10-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2008-10_2008-10-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2008_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b81689314648c6f77a9c072e174441142cc8c0664dcce9c3fa0857e6d116bc0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b81689314648c6f77a9c072e174441142cc8c0664dcce9c3fa0857e6d116bc0aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2008_10", "Checksum": "bf98ef13cac7585f01523a8525bcd0ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2008 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 10.10.2008 A 2008 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 10.10.2008 A 2008 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Laut\nUC-Entscheid vom 31.03.1995 des BASAN (Gesundheitsleiden NM 329)\nwurde der Wehrpflichtige für diensttauglich, aber für schiessuntauglich erklärt.\nAuf die Frage, ob er trotz des Gehörschadens am rechten Ohr weiterhin\nMilitärdienst leisten wolle, antwortete er nach eigenen Angaben grundsätzlich\nmit einem „Jawohl“, da er es als früherer NLA-Spitzensportler als seine\nstaatsbürgerliche Pflicht angesehen habe, ordnungsgemäss Militärdienst\n(einfach ohne Schiesslärm) zu leisten; damals sei mit den Militärbehörden\naber noch vereinbart worden, dass er jeweils in der Region bzw. in der\nnäheren Umgebung den Dienst absolvieren könnte. Danach leistete der\nWehrpflichtige noch mehrere Wiederholungskurse (1997-2003) bei\nstationären Mob Platz Einheiten. Das Aufgebot für den Ausbildungsdienst der\nFormationen im Herbst 2006 (ADF 09.-27.10.2006 in Thun) wurde auf\n„Intervention“ des Wehrpflichtigen wieder gestrichen, da ihm der fragliche\nDienstort als zu weit entfernt schien. Laut PISA-Auszug leistete er ab dem\n08.01.2007 für 13 Tage aber noch Dienst beim Kdo AZH, bevor er per Ende\n2007 altershalber (Erreichung des 34. Lebensjahres als Soldat) aus der\nSchweizer Armee entlassen wurde.\n\nb) Mit Veranlagungsverfügung vom 01.11.2007 des kantonalen Amts für Militär\nund Zivilschutz (AMZ) betreffend definitiver Wehrpflichtersatzabgabe für 2006\nwurde dem genannten Wehrmann – basierend auf einem taxpflichtigen\nEinkommen (Direkte Bundessteuer) von Fr. 63'900.-- und einer\nSubstitutionsabgabe von 3% – ein Gesamtbetrag von Fr. 1'341.90 für den im\nHerbst 2006 nachweislich nicht absolvierten ADF als Ersatzabgabe in\nRechnung gestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das AMZ mit\nEntscheid vom 20.12.2007 – unter Beilage der Auszüge betreffend bereits\ngeleisteter bzw. nach Armee XXI noch zu leistender Diensttage – ab.\n\n2. Dagegen erhob der Ersatzabgabepflichtige am 15.01.2008 frist- und\nformgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um\nAufhebung bzw. ersatzlose Streichung der mit Veranlagungsverfügung vom\nNovember 2007 in Rechnung gestellten Ersatzabgabe in der Höhe von Fr.\n1'341.90 wegen Nichterfüllung des ADF 2006. Zur Begründung brachte er im\nWesentlichen vor, dass er von diesem Entscheid persönlich sehr enttäuscht\nsei, da er sich – trotz des bereits vor 15 Jahren im Militär erlittenen\nGehörtraumas – dennoch freiwillig bereit erklärt habe, auch weiterhin\n(waffenlosen bzw. schiesslärmfreien) Dienst zu leisten und er seit 1993 nie\ngegenüber dem Militär irgendwelche Schadenersatz- oder\nHaftpflichtansprüche wegen des Schiessunfalls im Dienst gestellt habe. Seit\njenem Vorfall habe er jedoch ständig (24 Std. am Tag) ein lästiges\nOhrensausen, welches ihm die Ausübung seines zivilen Traumberufes\n(Tontechniker/Musikproduzent) nahezu verunmöglicht resp. erheblich\nerschwert habe. Dass er nun nichts desto trotz eine Ersatzabgabe für den\nADF 2006 bezahlen müsste, sei daher nicht fair und dürfe sicherlich nicht\ngeschützt werden, da er sich ja nie vor dem Militärdienst gedrückt habe.\n\n3. a) Mit Brief vom 11.02.2008 teilte das AMZ - unter Hinweis auf eine gleichentags\nverfasste Stellungnahme der Eidg. Steuerverwaltung Bern, Sektion\nWehrpflichtersatzabgabe – dem Gericht mit, dass es am angefochtenen\nEinspracheentscheid vom Dezember 2007 unverändert festhalte.\n\nb) In der betreffenden Stellungnahme führte die Eidg. Steuerverwaltung aus,\ndass der besagte ADF 2006 vom Ersatzpflichtigen nicht aus gesundheitlichen\nGründen verschoben worden sei und dieser deshalb mangels gültigen\nDispensationsgesuchs für 2006 oder gänzlicher Militärdienstbefreiung seit\ndem Schiessvorfall in der RS 1993 auch im Jahre 2006 seinen Dienst hätte\nerfüllen müssen, andernfalls er eben ersatzpflichtig geworden wäre. Tatsache\nsei nun einmal, dass er laut UC-Entscheid vom März 1995 bloss für\nschiessuntauglich und nicht ganz für dienstuntauglich erklärt worden sei,\nwomit er im Herbst 2006 hätte einrücken müssen. Mit der ausdrücklich\ngewünschten Aufhebung des Einrückungsaufgebots (nach Thun) habe der\nWehrmann seine Ersatzabgabepflicht selbst verursacht, weshalb es am\nkorrekt ermittelten Ersatzabgabebetrag von Fr. 1'341.90 (3% von Fr. 63'900.--\n) laut Veranlagungsverfügung vom November 2007 im Resultat nichts\nauszusetzen gebe.\n\n"}