c) Die angefochtenen Einspracheentscheide erweisen sich damit beide als rechtens und sind nicht zu beanstanden. Daher sind die Beschwerden gegen den Einspracheentscheid Kantonssteuern 2004 und den Einspracheentscheid direkte Bundessteuer 2004 zufolge Unbegründetheit denn auch abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 Abs. 1 VRG). Den Beschwerdegegnern steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: