Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Abweichen von der höchstrichterlich bestätigten Praxis rechtfertigen würde. Die Vorinstanz kam in diesem Lichte betrachtet daher gar nicht umhin, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrtkosten zu Ärzten (Fr. 1158.--), zu Kuraufenthalten (Fr. 600.--) und zu den Thermalbadbesuchen in Alvaneu (Fr. 3‘366.--) als nicht abzugsfähig zu qualifizieren. Ebenso wenig lässt es sich beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer der Abzug für die geltend gemachten Abonnementskosten für das Thermalbad Alvaneu (Fr. 605.--) verweigert worden ist.