11, S. 4; StR Nr. 10/2005). Lediglich ausnahmsweise werden medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten (BG-Urteil 2A.209/2005) als abzugsfähig erachtet, so dann, wenn dem Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeuges möglich oder zumutbar ist (z. B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega etc.).