insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet. Nicht als Krankheits- und Unfallkosten im Sinne der erwähnten Unterlagen, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten unter anderem Aufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (BG-Urteil 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004) oder nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen.