ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen. Nach der Wegleitung zur Steuererklärung 2004 und dem Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 „Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten“ werden als abzugsfähige Krankheits- und Unfallkosten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit,