2. a) Gemäss Art. 36 lit. g des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) sowie der praktisch gleichlautenden Bestimmung von Art. 33 lit. h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können von den Einkünften die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen.