{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-04-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-8_2007-04-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d634316ea9ad18f25f90ee7d6449182ae6459c1fd958952b6e2126377479b7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d634316ea9ad18f25f90ee7d6449182ae6459c1fd958952b6e2126377479b7f8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_8", "Checksum": "ed0be65e3b04b015b5b1d72902384bc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.04.2007 A 2007 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.04.2007 A 2007 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:29:40", "Checksum": "5915601029071cbfbf1523ef5a551a9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.04.2007 A 2007 8\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\nA 07 8\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 19. April 2007\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kantons- und direkte Bundessteuer\n\n1. a) Am 4. September 2006 erliess die Veranlagungsbehörde die definitiven\nVeranlagungsverfügungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte\nBundessteuer 2004 für die Eheleute … Gleichzeitig wurden den\nSteuerpflichtigen die vorgenommenen Korrekturen unter Bemerkungen bzw.\nmit einem Zusatzblatt bekannt gegeben.\n\nb) Gegen diese Verfügungen reichten die Steuerpflichtigen am 4. Oktober 2006\nfristgerecht Einsprache ein. Dabei richtete sich die Einsprache gegen die\nNichtanerkennung von Fahrkosten zu Ärzten (Fr. 1158.--), zum Kuraufenthalt\nin … [I] (Fr. 600.--) und zu Thermalbadbesuchen in … (Fr. 3‘366.--). Ferner\nwurde verlangt, dass die Kosten für das Jahresabonnement für das\nThermalbad … (Fr. 605.--) sowie die bezahlten Trinkgelder für Leistungen im\nHotel und für Therapeuten (Fr. 200.--) anzuerkennen seien. Ebenso wurde die\nAufrechnung eines Naturallohnes während des Kuraufenthaltes in … [I] (Fr.\n400.--) sowie die Anerkennung diverser Arztrechnungen (Fr. 912.--) und des\nbezahlten Gönnerbeitrages an die Schweizer Paraplegiker-Stiftung (Fr. 50.--)\nverlangt\n\nc) Mit Einspracheentscheiden vom 18. Januar 2007 anerkannte die\nSteuerverwaltung nachgewiesene Zahnarztkosten (Fr. 112.--), Franchisen\nund Selbstbehalte für die Ehefrau (Fr. 403.50) sowie die selbst getragenen\nKosten alternativer Heilmethoden (Fr. 70.--). Ausserdem wurde der\nGönnerbeitrag von Fr. 50.-- an die Schweizer Paraplegiker-Stiftung\nnachträglich bei den freiwilligen Zuwendungen zum Abzug zugelassen.\nHinsichtlich der übrigen Punkte wurden die Einsprachen dagegen\nabgewiesen.\n\n2. Gegen die Einspracheentscheide betreffend die Kantonssteuer 2004 sowie\ndie direkte Bundessteuer erhob … beim Verwaltungsgericht am 15. Februar\n2007 frist- und formgerecht Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Kosten\nfür das Jahresabonnement für das Thermalbad … (Fr. 605.--) als ärztlich\nverordnete Theraphie sowie die Fahrkosten zu Ärzten (Fr. 1158.--),\nKuraufenthalten (Fr. 600.--) und Thermalbadbesuchen in … (Fr. 3‘366.--) als\nkrankheitsbedingte Kosten zum Abzug zuzulassen. Nicht angefochten wurde\ndie Nichtgewährung des Abzuges der Trinkgelder für Leistungen im Hotel und\nTherapeuten (Fr. 200.--) sowie die Aufrechnung des Naturallohnes für\nVerpflegung während des Kuraufenthaltes in … (Fr. 400.--)\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerden. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die den\nangefochtenen Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Überlegungen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Beschwerdethema bildet lediglich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten krankheitsbedingten Kosten seitens der Vorinstanz in den\nbeiden Einspracheentscheiden betreffend die Kantonssteuer 2004 und die\ndirekte Bundessteuer 2004 zu Recht als nicht abzugsberechtigte\nLebensunterhaltskosten qualifiziert worden sind.\n\n"}