Dadurch können (und sollen) Planung und Realität in Übereinstimmung gebracht werden. Für eine weitergehende Erhöhung des Anteils öffentliche Interessenz im Sinne der Begehren der Beschwerdeführer besteht auch aus dieser Sicht betrachtet kein Anlass. - Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die hier zur Diskussion stehende Einleitungsphase betrifft, als unbegründet. Unter Berücksichtigung der erwähnten Verfahrensaspekte ist sie daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art.