Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der Anlage. Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Einstufung, aufgrund welcher der … im Ergebnis als der Feinerschliessung dienende Anlage qualifiziert worden ist, im Rahmen des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, durchaus vertreten. Beim … handelt es sich um eine Stichstrasse mit verschiedenen „Verästelungen“, welche der Erschliessung des beidseitig angrenzenden, relativ kleinräumigen Baugebietes dienen.