Der Bezeichnung „Sammelstrasse“ im GEP 1994 kommt in diesem Zusammenhang für sich allein betrachtet - wie seitens der Vorinstanz zu Recht erkannt worden ist - keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der Groberschliessung handelt. Abzustellen ist letztlich auf die Funktion der Anlage.