c) Zu prüfen ist mithin die Frage, ob der … in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Groberschliessung dient. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Erschliessungsanlage gehören insbesondere auch öffentlich zugängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient einem grösseren zusammenhängenden Gebiet, wobei dazu Strassen und Wege gehören. Der Bezeichnung „Sammelstrasse“ im GEP 1994 kommt in diesem Zusammenhang für sich allein betrachtet - wie seitens der Vorinstanz zu Recht erkannt worden ist - keine entscheidrelevante Bedeutung zu.