Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim …, unbesehen der anders lautenden Bezeichnung im GEP 1994 (Sammelstrasse) um eine Erschliessungsstrasse handle, der keine quartierübergreifende Erschliessungsfunktion zukomme, weshalb ein Ansatz von 10 - 30% öffentliche Interessenz massgebend sei. Den konkreten Gegebenheiten könne mit einem Satz von 25% Rechnung getragen werden. b) Gemäss Art.