b) Verfahrensmässig ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Stadtratsentscheide vom 8. Juli 2004 und vom 8. Januar 2007 insgesamt als Einleitungsbeschluss i.S. von Art. 22 und 23 KRVO zu betrachten sind und lediglich in diesem Umfang in diesem Verfahren als Beschwerdeobjekt zur Diskussion stehen können. Der (definitive) Kostenverteiler wird hingegen im Sinne der Art. 24 - 26 KRVO zu erarbeiten und nach erfolgtem Einspracheverfahren durch den Stadtrat noch zu beschliessen sein; dagegen steht den Betroffenen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.