{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-7_2007-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613906a739cea30a57cd2e5fc19ba1eb9c134c2ac7decacfd0c3b9275860ab192edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097613906a739cea30a57cd2e5fc19ba1eb9c134c2ac7decacfd0c3b9275860ab192edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_7", "Checksum": "8c0bd86e1c736d27330ee3a3dc4a2110"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.05.2007 A 2007 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.05.2007 A 2007 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Damit\nist die einspracheweise beanstandete Festlegung der öffentlichen Interessenz\n(25%) bestätigt worden. Die Beschwerdeführer verlangen im vorliegenden\nVerfahren erneut die Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf wenigstens\n40%. Zudem sei beim Kostenverteiler die effektive Ausnützung der beteiligten\nGrundstücke zu berücksichtigen.\n2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend\ndavon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung der Erschliessung\nausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen\nRaumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen sollen. Ihnen kann\ngefolgt werden (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG). Massgebend sind vorliegend\nsomit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO\n(Beitragsverfahren). Damit ist aber auch gesagt, dass das seitens der\nBeschwerdeführer angeführte … Gesetz über die Finanzierung von\nVerkehrsanlagen (und dort der von den Beschwerdeführern angerufene Art.\n10) keine Anwendung mehr findet, was bereits die Vorinstanz im\nangefochtenen Entscheid, auf den diesbezüglich ohne weiteres verwiesen\nwerden kann, zu Recht erkannt hat.\n\n3. a) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für\nErschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von\nErschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den\nAnlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände\nvorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2).\nSolche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die\nErneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die\nErhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung\ngeregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das\nBeitragsverfahren geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen:\nJedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei\nVerfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des\nKostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet\ndie Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein\nPerimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den\nGesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den\nGrundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der\nvorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22\nAbs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu\nunterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder\nGemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses\nund Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum\nmindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter\nAngabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen\nsowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt\nErläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO).\nDie beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene\nBeitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei\nzwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese\nFestlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der\nöffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche\nEinwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr\nvorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den\n(konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im zweiten\nVerfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler\nnach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Diesen unmissverständlichen\ngesetzlichen Vorgaben ist bei der Beurteilung der sich im vorliegenden\nVerfahren stellenden Fragen Rechnung zu tragen.\n\nb) Verfahrensmässig ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die\nStadtratsentscheide vom 8. Juli 2004 und vom 8. Januar 2007 insgesamt als\nEinleitungsbeschluss i.S. von Art. 22 und 23 KRVO zu betrachten sind und\nlediglich in diesem Umfang in diesem Verfahren als Beschwerdeobjekt zur\nDiskussion stehen können. Der (definitive) Kostenverteiler wird hingegen im\nSinne der Art. 24 - 26 KRVO zu erarbeiten und nach erfolgtem\nEinspracheverfahren durch den Stadtrat noch zu beschliessen sein; dagegen\nsteht den Betroffenen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht\noffen.\n\n"}