- Es ist zwar richtig, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nicht einfach gewählt werden kann. Jedoch hat der Beschwerdeführer durch seinen Umzug vom Unterland nach B im Jahr 1991 die bewusste Entscheidung getroffen, dort seinen Lebensmittelpunkt zu setzen. Auch die - unwidersprochene - Angabe, alle private Post gehe nach B, wo er auch im Gegensatz zu C über einen Festnetzanschluss und ADSL-Internet verfüge, ist ein starkes Indiz hierfür.