Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese Weise kann dort der Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Arnold, a.a.O., S. 458,). Während früher praktisch eine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute weniger streng; das Bundesgericht lässt eine regelmässige Rückkehr alle 14 Tage und in den Ferien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3).