Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000), welcher gemäss Art. 3 des kommunalen Steuergesetzes (GStG; …) auch auf die Gemeindesteuern Anwendung findet, sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Das Steuerdomizil ist in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, d.h. dem Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;