4. Die beigeladene Gemeinde B gab in ihrer Stellungnahme an, dass der Beschwerdeführer häufig im Dorf anzutreffen sei und sich auch an den Wochenenden dort aufhalte. Er nehme meist durch persönliche Stimmabgabe an den Urnenabstimmungen teil und besuche oft die Gemeindeversammlungen. C könne daher kaum als Lebensmittelpunkt bezeichnet werden. 5. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.