{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-59_2008-04-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8f1568e9070f21c909f8d44710cacdb14cc115267d32d7c7b30a62e9ec6bfa6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8f1568e9070f21c909f8d44710cacdb14cc115267d32d7c7b30a62e9ec6bfa6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_59", "Checksum": "1c2c53954e7d2243bad5a4db91d07d8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 04.04.2008 A 2007 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 04.04.2008 A 2007 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerpflicht | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:12:00", "Checksum": "fa180d20c17e93f3c196005a2b44f4b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 04.04.2008 A 2007 59\nRegeste:\nSteuerpflicht | Steuern übriges\n\n- Obgleich der Beschwerdeführer keine untergeordnete berufliche Stellung\ninnehat, so ist doch nicht von einer derart leitenden Position auszugehen,\ndass gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung\neine Annahme des Lebensmittelpunktes am Arbeitsort geradezu\nzwingend wäre. Aufgrund der vorliegenden Fakten, insbesondere des\nTeilzeitpensums von 80%, der relativen finanziellen Unabhängigkeit und\nder geplanten Frühpensionierung, ergibt sich nicht der Eindruck eines\nMannes, der sein Leben hauptsächlich nach der Arbeitstätigkeit\nausrichtet. Im letzten Jahr fand diese zudem während drei Monaten in D\nund nicht in C statt.\n- Weiter verkennt die Vorinstanz die Beweislastverteilung: Nicht der\nBeschwerdeführer hat nachzuweisen, dass er nach elf Jahren in C keine\ngesellschaftlichen Beziehungen geknüpft hat, sondern er hat lediglich\nglaubhaft zu machen, dass sein Lebensmittelpunkt im … liegt, was er -\nwie gezeigt - getan hat. Es hätte der Vorinstanz oblegen, dies anhand\nkonkreter Anhaltspunkte zu widerlegen, was nicht geschehen ist.\nVielmehr hat sie mehr als 10 Jahre lang B als Hauptsteuerdomizil\nanerkannt.\n\nb) Nachdem die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit Jahren\nunverändert geblieben sind, hätte im Übrigen die Aberkennung des\nSteuerdomizils vom 27. Juli 2007 durch die Vorinstanz - wäre sie denn\nrechtmässig gewesen - nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2007, sondern für\ndie Zukunft, d.h. eher auf den 1. Januar 2008, erfolgen dürfen.\n\nc) Zusammenfassend ist nach Würdigung aller Umstände des Falles\nfestzustellen, dass die Beziehung bzw. die Bindungen des\nBeschwerdeführers zu B auch objektiv immer noch stärker sind als zu C. Die\nVorinstanz hat ihm daher zu Unrecht den Wochenaufenthalterstatus\nabgesprochen und sein Hauptsteuerdomizil in C angenommen. Nach\nbewährter bündnerischer Steuerpraxis werden die Steuerfaktoren zwischen\nWohn- und Arbeitsgemeinde schliesslich aufgeteilt.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zulasten der\nBeschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Dem nicht anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführer steht keine aussergerichtliche Entschädigung\nzu (Art. 78 Abs. 1 VRG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid\nund die diesem zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden\naufgehoben und es wird festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von …\nweiterhin in B befindet.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.--\n\nzusammen Fr. 1'719.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}