{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-59_2008-04-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8f1568e9070f21c909f8d44710cacdb14cc115267d32d7c7b30a62e9ec6bfa6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8f1568e9070f21c909f8d44710cacdb14cc115267d32d7c7b30a62e9ec6bfa6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_59", "Checksum": "1c2c53954e7d2243bad5a4db91d07d8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 04.04.2008 A 2007 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 04.04.2008 A 2007 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Urteil vom 20. Januar 1994 in: ASA 63 S. 839\nE. 2b; Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil:\nDoppelbesteuerung, Band 2, § 3, I B, 2a Nr. 1-3, 5, 9-12, 14, 16, 18, und dort\nerwähnte Praxis). Anders verhält es sich grundsätzlich nur, wenn sie in\nleitender Stellung tätig sind (BGE 121 I 14 E. 4a S. 16; Locher, a.a.O., § 3, I\nB, 2a Nr. 13). Bei ledigen Steuerpflichtigen hingegen ist bei der Annahme des\nSteuerdomizils an dem Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen, Zurückhaltung\ngeboten, wenn sie dort keine familiären Beziehungen unterhalten. In diesem\nFalle müssen weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die\nBeziehungen des Steuerpflichtigen zum Freizeitort diejenigen zum Arbeitsort\nüberwiegen. Dauert der Aufenthalt längere Zeit, muss - namentlich bei älteren\nSteuerpflichtigen - häufig angenommen werden, dass am Wochenaufenthalt\nstärkere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen als zum\nWochenendort bestehen. Allerdings kann nach der Praxis des Bundesgerichts\nnicht nach starren Regeln auf einen Steuerwohnsitz am Wochenaufenthaltsort\ngeschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo sich\nfaktisch der Lebensmittelpunkt der pflichtigen Person befindet (Martin Arnold,\nDer steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen\nVerhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ASA\n68 S. 452 ff., S. 459).\nc) Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden\nkann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese\nWeise kann dort der Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Arnold,\na.a.O., S. 458,). Während früher praktisch eine allwöchentliche Rückkehr\nverlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute weniger streng; das\nBundesgericht lässt eine regelmässige Rückkehr alle 14 Tage und in den\nFerien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3).\n\nd) Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer\nMitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum\nWochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es an der Gegenpartei,\nüberwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort\nnachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836).\n\n2.a) Werden die umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall\nangewendet, ergibt sich Folgendes: Vorab ist festzustellen, dass das Gericht\ndie Angaben des Beschwerdeführers über seine persönlichen Umstände als\ndurchaus glaubhaft beurteilt. Diese werden von der Vorinstanz im\nWesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss in ihren rechtlichen\nKonsequenzen anders gewertet. Für die Annahme des Hauptsteuerdomizils\nbei der Beschwerdegegnerin spricht eigentlich nur, dass der Steuerpflichtige\ndort seit vielen Jahren arbeitet und - indessen nur auf den ersten Blick - dass\ner dort über eine eigene Wohnung verfügt und bereits 50 Jahre alt ist. Für die\nAnerkennung des Wochenaufenthalterstatus sind demgegenüber folgende\nUmstände anzuführen:\n\n- Ein tägliches Pendeln von B nach C wäre für den Beschwerdeführer auf\nDauer, vor allem im langen … Winter, kaum praktikabel. Es ist daher\nmehr als nahe liegend, dass er sich für die Arbeitswoche eine Wohnung\nam Arbeitsort gesucht hat. Diese ist in etwa gleich gross wie sein Studio\nin B, weshalb sich hieraus keine Rückschlüsse auf den\nLebensmittelpunkt ziehen lassen.\n\n- Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer\nseine Freizeit nicht zum weit überwiegenden Teil im … verbringt.\nVielmehr bestätigt auch die Wohnsitzgemeinde, dass er häufig dort\nanzutreffen ist und seine politischen Rechte persönlich wahrnimmt. Von\nihm zu fordern, er müsse in Vereinen aktiv sein oder gar ein öffentliches\nAmt bekleiden, um B als Steuerdomizil anerkennen zu können, erscheint\nin diesem Zusammenhang vermessen.\n\n- Es ist zwar richtig, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nicht einfach\ngewählt werden kann. Jedoch hat der Beschwerdeführer durch seinen\nUmzug vom Unterland nach B im Jahr 1991 die bewusste Entscheidung\ngetroffen, dort seinen Lebensmittelpunkt zu setzen. Auch die -\nunwidersprochene - Angabe, alle private Post gehe nach B, wo er auch\nim Gegensatz zu C über einen Festnetzanschluss und ADSL-Internet\nverfüge, ist ein starkes Indiz hierfür. Gemäss seinen glaubhaften\nAngaben, in der Wohnung im … mehr Zeit zu verbringen als in C, ist auch\nanzunehmen, dass er dort die - vorwiegend durch direkte Steuern\nfinanzierte - Infrastruktur intensiver nutzt als am Arbeitsort. Auch unter\ndiesem Gesichtspunkt ist eine Annahme des Steuerdomizils in B\nsachgerecht.\n\n- Die Annahme, der Beschwerdeführer müsse in C aufgrund seiner\nArbeitstätigkeit über mehr soziale Beziehungen verfügen als am\nHauptwohnsitz, ist durch nichts bewiesen.\n\n"}