{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-59_2008-04-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8f1568e9070f21c909f8d44710cacdb14cc115267d32d7c7b30a62e9ec6bfa6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d8f1568e9070f21c909f8d44710cacdb14cc115267d32d7c7b30a62e9ec6bfa6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_59", "Checksum": "1c2c53954e7d2243bad5a4db91d07d8b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 04.04.2008 A 2007 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 04.04.2008 A 2007 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Juli 2005 bei der … mit einem Pensum von 80%.\nSeit Herbst 1996 ist er Eigentümer einer Wohnung in C und seit Oktober\ndesselben Jahres dort als Wochenaufenthalter gemeldet. Seine arbeitsfreien\nTage und die Ferien verbringt er hauptsächlich in B. In C wurde er steuerlich\nbis zum Jahr 2006 als Wochenaufenthalter erfasst. Mit\nFeststellungsverfügung vom 27. Juli 2007 aberkannte die Steuerverwaltung\nC ihm den Wochenaufenthalterstatus und hielt fest, dass sich sein\nHauptsteuerdomizil ab 1. Januar 2007 in C befinde. Die dagegen erhobene\nEinsprache wies die Steuerkommission der Gemeinde C mit Entscheid vom\n19. November 2007 ab.\n\n2. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige am 7. Dezember 2007 form- und\nfristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den sinngemässen\nAnträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihm weiterhin den\nWochenaufenthalterstatus zuzuerkennen und sein Hauptsteuerdomizil in B zu\nbelassen. Er machte zusammengefasst geltend, er habe zu C ausser der\nberuflichen keinerlei Beziehung; vor 1996 habe er in C gearbeitet, ohne dort\nWochenaufenthalter zu sein. Er halte sich in seiner Wohnung in B insgesamt\nlänger auf als in derjenigen in C; zudem habe er im Jahr 2007 drei Monate\nlang am Hauptsitz seines Arbeitgebers in D gearbeitet und sich während\ndieser Zeit nicht in C, wohl aber an den Wochenenden in B aufgehalten.\nZudem sei sein Aufenthalt in C nur vorübergehender Natur, da er\nbeabsichtige, sich per Mitte 2013 aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und\ndann seinen Wohnsitz vollständig ins Engadin zu verlegen.\n\n3. Die Gemeinde C beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, der steuerrechtliche\nWohnsitz von allein stehenden, unselbständig erwerbenden Personen\nbefinde sich grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie der täglichen\nErwerbstätigkeit nachgingen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers, der in B weder persönliche Beziehungen unterhalte noch\nöffentliche Ämter bekleide noch in Vereinen aktiv sei, dränge es sich auf, Chur\nals Hauptsteuerdomizil anzunehmen.\n\n4. Die beigeladene Gemeinde B gab in ihrer Stellungnahme an, dass der\nBeschwerdeführer häufig im Dorf anzutreffen sei und sich auch an den\nWochenenden dort aufhalte. Er nehme meist durch persönliche Stimmabgabe\nan den Urnenabstimmungen teil und besuche oft die\nGemeindeversammlungen. C könne daher kaum als Lebensmittelpunkt\nbezeichnet werden.\n\n5. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte keine wesentlichen neuen\nErkenntnisse.\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG;\nBR 720.000), welcher gemäss Art. 3 des kommunalen Steuergesetzes (GStG;\n…) auch auf die Gemeindesteuern Anwendung findet, sind natürliche\nPersonen kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn\nsie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Das\nSteuerdomizil ist in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, d.h. dem Ort,\nan dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens\naufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]),\nidentisch. Das Steuerdomizil unselbständig Erwerbender liegt grundsätzlich\nam Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der\ntäglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b,\nmit Hinweisen).\n\n"}