Die Partner sind, wenn auch vielmehr beteiligt als nahestehend, jedenfalls als den Partnerwerken nahestehend im Sinne von Art. 58 Abs. 3 zu betrachten, sodass die Leistungen der Tochtergesellschaften an diese Gesellschaften (als Abnehmer der Leistung) unter der Norm erfasst werden können (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 297). Die Gewinnermittlung von Partnerwerken richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie für die übrigen Aktiengesellschaften, also nach Art. 58. Die Gewinnmittlung nach den generellen Grundsätzen von Art.