Hingegen könne sie keine Gewinnkorrektur verlangen, wenn der Kanton Graubünden (inkl. Gemeinden) oder die RhB Partner der KHR seien. Die Verweigerung einer entsprechenden Gewinnkorrektur bewirke aber auch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Die Gewinnkorrektur erfolge bei der KHR. Die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin des Kantons bzw. der GE sei unter dem Blickwinkel der Doppelbesteuerung als Dritte nicht zu beachten. Wo, wie vorliegend, die Beschwerdeführerin einen von den Jahreskosten abweichenden Vertragspreis bezahle, könne sie auch als Käuferin dieser Energiequoten keine Gewinnkorrektur beanspruchen.