8.88% kämen aus dem Vertrag mit der GE. Damit veräussere der Kanton die gesamte Energie, die er als Partner von allen Bündner Kraftwerken beziehen könne, mit einem Zuschlag von 0.4 Rp./kWh über die GE. Nahe stehende Person im Sinne von Abs. 3 der massgebenden Bestimmungen könne nur der Partner sein und nur er könne die Gegenberichtigung beanspruchen. Also könne die Beschwerdeführerin für Strom, den sie als Partnerin von der KHR beziehe, eine Gewinnkorrektur beanspruchen, was auch gewährt worden sei. Hingegen könne sie keine Gewinnkorrektur verlangen, wenn der Kanton Graubünden (inkl. Gemeinden) oder die RhB Partner der KHR seien.