3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die KHR-Energie werde auf Grund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen an die Beschwerdeführerin geliefert. 6.435% beziehe sie als Aktionärin und Partnerin der KHR. Dies sei Partnerenergie mit Gewinnberichtigung und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 4% stammten aus dem Tauschvertrag mit der RhB, welche durch die KHR wie die erwähnten 6.435% der Beschwerdeführerin direkt in Rechnung gestellt würden; 8.88% kämen aus dem Vertrag mit der GE.