Die Vorinstanz dürfe deshalb die Gegenberichtigung nicht nur auf die Direktbeteiligung der Beschwerdeführerin von 6.5% an der KHR beschränken. Sie müsse auch die weitere Energie, welche die Beschwerdeführerin als Beteiligungsenergie, welche zuerst an den Kanton und die bündnerischen Gemeinden, von dort dann an die GE und schliesslich an die Beschwerdeführerin fliesse, beziehe, mitberücksichtigen. Dies mache immerhin 8.88% der gesamten Beteiligungsenergie der KHR aus und die 4% betreffend die RhB. Die Beschwerdeführerin sei übrigens sogar mit 10% an der GE beteiligt.