Sinn und Zweck der Letzteren sei die infolge von Gewinnaufrechnungen drohenden Doppelbesteuerungen durch ein System der übereinstimmenden Gegenberichtigungen abzuwenden. Deshalb sei die Berichtigung eines jeden Unternehmens verlangt und nicht nur jene des Partnerwerkes oder der daran beteiligten Gesellschaften; das Wort "nahe stehend" im Sinne der erwähnten Bestimmungen heisse also irgend eine Art der Verbundenheit und nicht nur eine ganz enge und besondere. Die Vorinstanz dürfe deshalb die Gegenberichtigung nicht nur auf die Direktbeteiligung der Beschwerdeführerin von 6.5% an der KHR beschränken.