58 Abs. 3 DBG, 79 Abs. 3 StG und 24 Abs. 5 StHG. Danach seien Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, zum jeweiligen Marktpreis (Preisvergleichsmethode), zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenes Aufschlags (Kostenaufschlagsmethode) oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge (Wiederverkaufsmethode) zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens sei entsprechend zu berichtigen; die Gewinnermittlung von Partnerwerken selber richte sich grundsätzlich nach den sonst üblichen Bestimmungen (Art.