2. Dagegen erhob die Rätia Energie AG am 9. November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Einspracheentscheide aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Streitig sei, ob die Beschwerdeführerin die Gegenberichtigung auch für die 12.88% des Kantons Graubünden (4% betreffend RhB und 8.88% von der GE) beanspruchen könne.