Dabei wurde die Gegenberichtigung mittels eines Beteiligungsabzuges gewährt. Berücksichtigt wurde allerdings nur die „Direktbeteiligung“ der RE an der KHR, nicht aber die über die GE von der KHR und weiteren „Produzenten“ bezogene Energiemenge. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob die RE Einsprachen und verlangte alleine bezogen auf die KHR eine Gegenberichtigung für 19.315% (6.435% + 4% + 8.88%) statt nur ausgehend von 6.5% bzw. 6.435%. Mit Entscheiden vom 8. bzw. 9. Oktober 2007 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprachen ab.