{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-57_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d7c7392debb5a1296357cb319a0dc0eb5bda219305f4298555e9d57dd41bb4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d7c7392debb5a1296357cb319a0dc0eb5bda219305f4298555e9d57dd41bb4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_57", "Checksum": "19a7a457cea343bae01b9e85a0f1b685"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2007 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.04.2008 A 2007 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die Wendung \"das Ergebnis eines jeden\nUnternehmens ist entsprechend zu berichtigen\" ist grundsätzlich so zu\nverstehen, dass der steuerbare Gewinn aller beteiligten Unternehmen die\nVerrechnung des marktüblichen Preises für den gelieferten/bezogenen Strom\nreflektieren muss. Konsequenterweise muss eine Berichtigung nicht nur beim\nPartnerwerk (durch Aufrechnung der unzulässigen Gewinnverschiebung),\nsondern auch auf Stufe der Partner erfolgen. Eine Gegenberichtigung kann\ngrundsätzlich über die Bemessungsgrundlage oder durch indirekte\nSteueranrechnung erfolgen (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 309 mit\nHinweisen).\n3. Es ist vorliegend unbestritten und auch nicht Gegenstand dieses\nBeschwerdeverfahrens, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des\nStroms, den sie in der Eigenschaft als Partnerin von der KHR bezieht, eine\nGegenberichtigung beanspruchen kann. Hingegen kann sie für den Strom,\nden sie vom KHR-Partner Kanton Graubünden oder der RhB kauft, keine\nGewinnkorrektur beanspruchen, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht.\nDie Beschwerdeführerin kauft diesen Strom nicht als Partnerin und nicht als\nnahestehende Person und sie kauft ihn nicht vom Partnerwerk. Die Berufung\nder Beschwerdeführerin auf Art. 58 Abs. 3 DBG und den gleichlautenden Art.\n79 Abs. 3 StG geht schon deshalb fehl, weil ihr für die umstrittenen\nStrompakete kein direktes Bezugsrecht bei der KHR zusteht, sondern sie\ndiese eben vom Kanton bzw. der GE und der RhB erwirbt. Es kann aber auch\nnicht gesagt werden, dass die Verweigerung einer Gegenberichtigung eine\nunzulässige Doppelbesteuerung bewirke. Dazu ist zu bemerken, dass nur\neine interkantonale oder interkommunale Doppelbesteuerung\nverfassungsrechtlich untersagt ist und dass von einer Doppelbesteuerung mit\nwenigen Ausnahmen nur dann gesprochen wird, wenn das gleiche\nSteuersubjekt von zwei gleichrangigen Steuerhoheiten für das gleiche\nSteuersubstrat besteuert wird. Im vorliegenden Fall erfolgt eine\nGewinnkorrektur bei der KHR. Diese könnte der Kanton Graubünden als\nPartner nutzen, was aber infolge Steuerfreiheit des Kantons entfällt. Die\nBeschwerdeführerin als Vertragspartnerin des Kantons bzw. der GE ist unter\ndem Blickwinkel der Doppelbesteuerung als Dritte nicht zu beachten.\n\n4. a) Selbst wenn die Beschwerdeführerin als nahestehende Person im Sinne der\nArt. 58 Abs. 3 DBG und 79 Abs. 3 StG zu betrachten wäre, könnte sie keinen\nAnspruch auf Gegenberichtigung geltend machen. Wie in E.1 erwähnt,\nmüsste mithin ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie die Vorinstanz\nnachgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin bezieht den Strom nicht zu den\nJahreskosten, sondern zu einem vertraglich vereinbarten Preis, der wie unter\nunabhängigen Dritten ausgehandelt wurde. Preise unter unabhängigen\nDritten gelten als Marktpreise und sind steuerlich zu akzeptieren.\nb) Wie sich den Akten entnehmen lässt, veräussert der Kanton die ganze\nPartnerenergie gegen ein Entgelt, das den Jahreskosten gemäss\nRechnungsstellung der jeweiligen Partnerwerke plus eines Aufgeldes von 0.4\nRappen je kWh entspricht. Dies gilt auch für die Quote von 8.88% der\nBeteiligungsenergie an der KHR. Dass es sich bei diesem Preis um ein\noffensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelt,\nist nicht ersichtlich.\n\nc) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, „im Gegensatz zu den anderen\n8.88%“ sei im Tauschvertrag zwischen der RhB und ihr „nicht einmal irgendein\nAufgeld oder dergleichen“ vorgesehen. In Rechnung gestellt würden ihr von\nder KHR nur die anteilmässigen Jahreskosten. Dabei verkennt die\nBeschwerdeführerin, dass sie der RhB zusätzlich ihre Produktions-,\nÜbertragungs- und Transformationsanlagen für den mit der RhB vereinbarten\nEnergieaustausch zur Verfügung stellt, wodurch es der RhB überhaupt erst\nmöglich ist, die kantonale Beteiligungsenergie aus der KHR\nbahnbetriebskonform zu nutzen. Diese Leistung der Beschwerdeführerin an\ndie RhB stellt eine zusätzliche geldwerte Leistung dar. Dass der Wert dieser\nLeistungen zusammen mit der Begleichung der Jahreskosten weniger als der\nMarktwert beträgt bzw. auch unter Berücksichtigung beider Leistungen von\neinem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen\nwerden könnte, ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin\nauch nicht dargelegt.\n\n"}