{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-57_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d7c7392debb5a1296357cb319a0dc0eb5bda219305f4298555e9d57dd41bb4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d7c7392debb5a1296357cb319a0dc0eb5bda219305f4298555e9d57dd41bb4aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_57", "Checksum": "19a7a457cea343bae01b9e85a0f1b685"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2007 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.04.2008 A 2007 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Nach Art. 58 Abs. 3 DBG und Art. 79 Abs. 3 StG sind Leistungen, welche\ngemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen\nüberwiegend an nahestehende Personen erbringen, zum Marktpreis (...) zu\nbewerten und das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu\nberichtigen.\nArt. 58 Abs. 3 DBG geht zurück auf eine Standesinitiative des Kantons\nGraubünden vom 27. Mai 1980. Die Initiative strebte eine gesetzliche\nRegelung an, mittels welcher Gewinnverschiebung von Partnerwerken auf\nausserkantonale Partner korrigiert werden sollte. Die Initiative zielte mithin,\nwie letztlich die in Art. 58 Abs. 3 DBG getroffene gesetzliche Regelung auf die\nsteuerliche Gewinnberichtigung bei Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft\n(Kuhn/Poltera, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2.\nAuflage, 2008, Art. 58 DBG N 292 mit Hinweisen). Partnerwerke werden\nallgemein dahingehend umschrieben, dass sie zugunsten anderer\nUnternehmen technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen und damit\neine Hilfsfunktion ausüben. Es sind Tochtergesellschaften, welche von\nmehreren Unternehmen zur möglichst billigen Material- oder\nWarenbeschaffung gegründet werden. Partnerwerke stehen demzufolge\nausschliesslich oder wenigstens überwiegend im Dienst der an ihnen\nbeteiligten Partner, um die von Partnern gewünschten und benötigten Güter\noder Dienstleistungen herzustellen oder anzubieten. Die Partnerwerke der\nElektrizitätswirtschaft produzieren Strom, den sie aufgrund langfristiger\nVerträge ausschliesslich an die Partner abgeben. Sie erhalten dafür eine\nVergütung, welche im Wesentlichen den durchschnittlichen Selbstkosten\nnebst einem Beitrag zur Verzinsung des Aktienkapitals entspricht. Die\ngesamten Jahreskosten werden somit von den Partnern im Verhältnis ihrer\nBeteiligung getragen. Das reine Partnerwerk wird beteiligungsrechtlich allein\ndurch die Partner beherrscht (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 296).\nBezüglich des Begriffs der nahestehenden Person gemäss Art. 58 Abs. 1 lit.\nb DBG vermittelt dessen Abs. 3 im Grundsatz keine neuen Erkenntnisse. Die\nPartner sind, wenn auch vielmehr beteiligt als nahestehend, jedenfalls als den\nPartnerwerken nahestehend im Sinne von Art. 58 Abs. 3 zu betrachten,\nsodass die Leistungen der Tochtergesellschaften an diese Gesellschaften (als\nAbnehmer der Leistung) unter der Norm erfasst werden können\n(Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 297). Die Gewinnermittlung von\nPartnerwerken richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie\nfür die übrigen Aktiengesellschaften, also nach Art. 58. Die Gewinnmittlung\nnach den generellen Grundsätzen von Art. 58 hat zur Folge, dass eine\nGewinnaufrechnung auf Stufe der Partnerwerke voraussetzt, dass die\nüblichen Voraussetzungen für verdeckte Gewinnausschüttungen erfüllt sein\nmüssen, damit eine entsprechende Korrektur erfolgen kann. Es muss mithin\nein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung vorliegen (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 299). Art. 58\nAbs. 3 ist demnach nicht als von Art. 58 Abs. 1 abweichende\nGewinnermittlungsvorschrift für gemischtwirtschaftliche Unternehmen zu\nbetrachten. Sie stellt jedoch klar, dass auch bei Partnerwerken die\nLeistungsbeziehungen einem Drittvergleich standhalten müssen\n(Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 300).\n\n2. Bei unangemessenen Verrechnungspreisen ergeben sich nun die\nnachstehenden Rechtsfolgen:\n\na) Liegt der tatsächlich bezahlte Preis unter dem methodengerecht ermittelten\nWert der Naturalleistung, erfolgt beim Partnerwerk eine Aufrechnung, die sog.\nPrimärberichtigung bzw. «primary adjustment». Der Saldo der\nErfolgsrechnung wird für die Bestimmung des steuerlich massgebenden\nErgebnisses um die festgestellte Preisdifferenz erhöht, da in diesem Ausmass\nan die Partner offenbar Leistungen resp. Lieferungen unter Marktwert erbracht\nwurden. Der Nachweis für die Aufrechnung muss durch die Steuerbehörden\nerbracht werden (Kuhn/Poltera, a.a.O., Art. 58 DBG N 308 mit Hinweisen).\n\n"}