Eine Ungleichbehandlung dieser unterschiedlichen Tatbestände verstösst nicht gegen Art. 8 BV, da sie eben gar nicht miteinander vergleichbar sind. Schliesslich ist auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Praxisfestlegung "Gegenwartsbemessung" der Steuerverwaltung unbehelflich, da sich diese nicht mit einmaligen unregelmässigen, sondern mit regelmässig anfallenden Aufwendungen bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens befasst. Das alles führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: