Dass er sich nicht voll zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte, ist systembedingt und liegt schlicht daran, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner alleinigen unterjährigen Steuerpflicht ein massgebendes Einkommen erzielte, das unter dem geltend gemachten und gewährten Abzug lag. Darin liegt weder eine Unbilligkeit noch ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot. Der Beschwerdeführer hätte es einerseits in der Hand gehabt, den freiwilligen Einkauf auf zwei Jahre zu verteilen und so ein Negativeinkommen für seine unterjährige Steuerpflicht zu vermeiden.