Aufgrund des Einkaufszeitpunkts wurde der Abzug von Fr. 160'000.-- für den Einkauf von der Steuerverwaltung der unterjährigen Steuerpflicht vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 zugewiesen. Die Berücksichtigung des Abzugs von Fr. 160'000.-- in den Veranlagungsverfügungen für die unterjährige Steuerpflicht für die Zeit vom 28. Juli bis 31. Dezember 2005 beruht nicht etwa auf einer Praxis der Steuerverwaltung, sondern wird vom Gesetzgeber so vorgesehen, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Dabei erfolgte weder bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens eine Kürzung des Abzugs noch wurde bei der Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens eine Umrechnung des Abzugs vorgenommen;