Auch wenn sich dies im Gegensatz zur Kantonssteuer nicht direkt aus dem Gesetz ergibt, so gilt auch bei der direkten Bundessteuer der Tod eines Ehegatten als Anwendungsfall der unterjährigen Steuerpflicht. In Ausfüllung einer gesetzlichen Lücke rechtfertigt sich die Fiktion, dass mit dem Tod eines Ehegatten auch die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten endet und für diesen sogleich eine neue unterjährige Steuerpflicht für den Rest der laufenden Steuerperiode beginnt.