Ausnahmen sieht das Gesetz bei unterjähriger Steuerpflicht für die Sozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig anfallende Kosten vor; diese werden nur anteilsmässig entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt. Für die Berechnung des Steuersatzes werden sie aber voll angerechnet (Art. 66 Abs. 4 StG). Daraus ergibt sich e contrario, dass Abzüge, die nicht als Sozialabzüge zu qualifizieren und nicht betragsmässig beschränkt sind, bei der Ermittlung des während der unterjährigen Steuerpflicht erzielten steuerbaren Einkommens vollumfänglich zu berücksichtigen sind.